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Die Selbstbestimmungsinitiative der SVP folgt einem pubertären Freiheitsbegriff

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Am 10. März 2015 hat die Schweizerische Volkspartei (SVP) die Unterschriftensammlung zur Volksinitiative „Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungs-Initiative)“ lanciert. Diese fordert, dass die schweizerische Bundesverfassung über dem Völkerrecht stehe und ihm vorgehe. Nach SVP-Bundesrat Ueli Maurer geht es dabei um die Rettung der Souveränität der Schweiz, also der Selbstbestimmung vor der Fremdbestimmung. Vorausgesetzt wird ein absoluter Souveränitätsbegriff. Volkssouveränität heisst ungebundene Freiheit zur beliebigen Selbstbestimmung. Alle Bindungen an den Rechtsstaat (etwa die Menschenrechte) und das Völkerrecht (also die früher von uns geschlossenen internationalen Verträge) ist Fremdbestimmung, äusserer Zwang – keine Freiheit.

 

Nach diesem Souveränitätsverständnis soll „das Volk“ alles dürfen, was es will. Das Volk wird nicht als ein von unserer Verfassung eingesetztes Staatsorgan mit bestimmten Kompetenzen, sondern als ein kollektives Subjekt, als nationales Ego, begriffen. Dem kollektiven Egoismus sollen daher keine Schranken gesetzt werden. Wenn das Volk sich – durch Mehrheitsentscheid – einmal einen „Willen“ gebildet hat, soll dieser Wille allmächtig sein. Demokratie ist Herrschaft dieses Willens.

 

Gegen diese Definition von Demokratie lassen sich viele Einwände erheben: Wer ist das Volk? Bilden 50% plus eins eine Identität? Gibt es einen Willen dieses Volkes? Wie lange bleibt der allenfalls konstant? Ist er an frühere „Willensäusserungen“, die in Verfassung und Gesetz festgehalten sind, gebunden? Gibt es eine Demokratie ohne Rechtsstaat, ohne Gewaltenteilung, ohne Menschenrechte? Wie würde sich eine solche Demokratie von einer Diktatur unterscheiden? All diese Fragestellungen sind berechtigt. Aber sie haben einen Mangel: Sie anerkennen zunächst das Volk als Subjekt. Es wird nur gefragt, wie dieses Subjekt zu verstehen sei, wie es zustande komme und was es ausmache. Es wird nicht gefragt, welche Voraussetzungen die Rede vom Volk trifft, wenn sie es als Subjekt personifiziert.

 

Die Personifizierung des Volks macht nämlich einen Kategorienfehler: Der Prozess der demokratischen Entscheidung wird nach dem Muster der individuellen Willensbildung vorgestellt. Die Kategorien der individuellen Freiheit werden auf ein fiktives Kollektiv übertragen. Die Freiheit des Einzelnen gibt den Massstab für die Freiheit der Schweiz ab. Mein Freiheitsverständnis ist unbesehen auch das richtige Freiheitsverständnis für unser öffentliches Zusammenleben. Was für mich gilt, gilt für alle.

 

So einfach ist das nicht. Denn schon für mich als Individuum gibt es nicht nur eine Freiheit, sondern zwei: mein private und meine öffentliche Freiheit. Intuitiv unterscheiden wir zwischen dem Privaten und dem Öffentlichen als Bereiche oder Räume, in denen wir uns bewegen. Das Private erscheint als das Persönliche, das uns Vertraute, Nahe, während das Öffentliche uns als unpersönlich, fremd und fern erscheint. Das Private ist der Bereich unserer individuellen Lebensgestaltung, das Öffentliche der Raum der kollektiven Ordnung. In beiden Bereichen wollen wir Freiheit, doch bedeutet diese je etwas anderes. Private Freiheitheisst ungehinderte Willensbetätigung. Sie ist zu schützen gegen alle ungerechtfertigten Einschränkungen von aussen. Öffentliche Freiheit hingegen heisst gleiche und gerechte Entfaltungsmöglichkeiten für alle. Sie ist zu schützen durch Kontrolle aller Machtausübung. Die individuelle, private Freiheit ist ein Recht auf eigene Willkür; die kollektive, öffentliche Freiheit ist ein Recht auf Schutz vor fremder Willkür.

 

Das Private als Prinzip ist die Freiheit der Selbstverantwortung, die Freiheit zu selbständiger Entscheidung als Individuum. Die private Freiheit enthält den Auftrag an jeden, seine private Autonomie zu entwickeln. Das Öffentliche als Prinzip ist die Freiheit der Mitverantwortung, die Freiheit zur politischen Mitwirkung. Die öffentliche Freiheit enthält den Auftrag an alle, ihre öffentliche Autonomie zu stärken.

 

Falls wir dazu neigen, der privaten Autonomie einen Vorrang vor der öffentlichen zu geben, verkennen wir, dass beide Formen der Autonomie untrennbar miteinander verbunden sind und keine ohne die andere Bestand haben kann. Wir können auch unsere private Autonomie im gesellschaftlichen Zusammenleben nicht alleine definieren. Wir müssen uns darüber mit den andern einigen. Wir müssen gemeinsam Regeln über Inhalt, Umfang und Grenzen der privaten Freiheit aufstellen. Diese Regeln können nur durch das Recht gewährleistet werden. Auch die private Autonomie ist daher ein rechtlich umschriebener Freiraum.

 

„Ja zur Selbstbestimmungsinitiative – denn hier bestimme ich!“ sagt eine Frau auf dem Unterschriftenbogen der SVP-Initiative. Das ist dreifach falsch. Erstens: in der Initiative geht es um die nationale Selbstbestimmung. Die aber hat kein „Ich“, kein Subjekt, und damit auch kein Selbst, das (sich?) bestimmen könnte. Zweitens: Die Frau, die den Werbespruch äussert, redet eigentlich von ihrer öffentlichen Autonomie. Dort bestimmt sie nicht selbst, was geht. Sie bestimmt nur „mit“, und zwar im Rahmen zahlreicher Vorgaben und gemeinsam mit sehr vielen andern. Sie müsste also sagen: „denn hier können wir mitbestimmen“. Drittens: was die SVP uns mit dem Spruch vortäuscht, ist eine private Freiheit der Selbstbestimmung, die es gar nicht gibt.

 

Das Freiheitsverständnis, das die SVP unserer Demokratie zugrunde legen will, ist das einer privaten individuellen Freiheit, die als ungebundene Willkür verstanden wird. Das stimmt nicht einmal für den Einzelnen im Privaten, noch weniger wenn es um öffentliche Fragen geht, geschweige denn für die Schweiz als Ganze. Die SVP verwechselt Freiheit mit Macht, ein Missverständnis, das in den Allmachtphantasien von Jugendlichen, vor allem von Knaben vorherrscht. Pubertierende neigen oft dazu, ihre Rebellion gegen alle Bindungen, die ihre Eigenwilligkeit begrenzen, als Freiheit misszuverstehen. Eine Zeit lang lassen wir sie in ihrem pubertären Freiheitsverständnis gewähren und bezeichnen ihr Motiv als „gesunden Egoismus“. Dieser kann sich aber zu einer Egozentrik entwickeln, der wir äussere Schranken entgegenhalten müssen. Entweder entwickelt sich der Jugendliche zur Mündigkeit und merkt, dass seine Autonomie auch Bindungsfähigkeit bedeutet – die Fähigkeit, sich gegenüber seinen Mitmenschen zu verpflichten und dank dieser gegenseitigen Anerkennung einen gesicherten Freiraum zu gewinnen. Oder er muss durch den Zwang der öffentlichen Ordnung dazu gebracht werden, die Freiheit der andern zu achten.

 

Auf die Schweiz übertragen bedeutet dies, dass sie entweder weiterhin ihrer alten Einsicht folgt, dass sie nur durch Achtung ihrer Verpflichtungen anderen Staaten gegenüber –also dank dem Völkerrecht – frei sein kann – oder sie muss durch die andern Staaten gezwungen werden, die Grenzen ihrer Eigenmacht einzuhalten. Der Weg der SVP ist nicht der Weg der Mündigkeit.

 

Individuelle Texte sind nicht durch das Diskursverfahren von kontrapunkt gelaufen.

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